· Fachbeitrag · Gewinnverzichtsmodell
Wann realisiert sich der Veräußerungsgewinn bei Kaufpreiszahlung aus künftigen Gewinnanteilen?
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Immer wieder kommt es vor, dass ein Gesellschafter, der einen Anteil an einer Sozietät erwirbt, den Kaufpreis nicht sofort aus eigenen Geldmitteln bezahlt, sondern aus künftigen Gewinnen aus dem erworbenen Gesellschaftsanteil. Regelmäßig stellt sich hier die Frage, ob der Altgesellschafter - wenn der Veräußerungsgewinn nicht begünstigt ist - diesen bereits bei Anteilsübergang oder erst bei Zufluss des Geldes zu versteuern hat und wie hoch die Gewinne der Neugesellschafter in der Verzichtsphase sind. Der BFH hat jetzt „Licht ins Dunkel“ gebracht (BFH 27.10.15, VIII R 47/12, Abruf-Nr. 183679) |
Vereinfachter Sachverhalt
Ursprünglich gehörten einer Gemeinschaftspraxis, die in der Rechtsform einer GbR freiberufliche Einkünfte erzielte, J und K an. In einem ersten Schritt wurde S in die damals zweigliedrige GbR aufgenommen. Er erhielt einen Teilanteil von J von 30 %. K war nach Aufnahme des S nicht mehr am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Die Ergebnisverteilung sah vor, dass K einen Vorabgewinn von 10 % beanspruchen konnte und der übrige Jahresgewinn (Restgewinn) zwischen J und S im Verhältnis 70 % zu 30 % aufzuteilen war.
In einem zweiten Schritt wurde R als weiterer Gesellschafter in die Praxis aufgenommen. Nunmehr wurde das Gesellschaftsvermögen gehalten zu 40 % von J und zu jeweils 30 % von S und von R. Als Gewinnverteilungsschlüssel war vereinbart, dass J neben seiner Quote von nun 40 % zusätzlich ein Gewinnanteil von jeweils 15 % des Restgewinns zulasten von S und R (also die Hälfte von deren Gewinnanteilen) zugerechnet wird. Die zusätzlichen Gewinnanteile sollte J so lange erhalten, bis die jeweiligen Summen des Gewinnverzichts für S und R den Betrag von X EUR erreicht haben würden.
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