· Nachricht · GmbH-Geschäftsführer
Gutschrift auf Zeitwertkonto noch kein Zufluss von Arbeitslohn?
| Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist, führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Beiträge in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden, deren Versicherungsnehmer die GmbH ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschäftsführer über die eingezahlten Beiträge wirtschaftlich erst in der Freistellungsphase verfügen kann. In solchen Fällen ist erst die Auszahlung aus dem Zeitwertkonto zu versteuern ( FG Baden-Württemberg 22.6.17, 12 K 1044/15, EFG 17, 1585; Rev. BFH: VI R 39/17 ). |
Beachten Sie | Umstritten ist, ob die o. g. Grundsätze auch bei Organen von Körperschaften ausnahmslos gelten:
- Nach Auffassung des BMF ist die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich Organ einer Körperschaft sind, mit dem Aufgabenbild des Organs nicht vereinbar. Infolgedessen soll bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss führen (BMF 17. 6.09, IV C 5-S 2332/07/0004, unter A. IV. 2. b).
- Dagegen sind einige FGs sowie die überwiegenden Literaturstimmen milder gestimmt. Sie argumentieren, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer nicht über die Beträge auf dem Zeitwertkonto verfügen kann und somit kein Zufluss i. S. d. § 11 EStG gegeben ist (FG Köln 26.4.16, 1 K 1191/12, EFG 16, 1238, Rev. BFH: VI R 39/17; Schmidt/Krüger, § 19 EStG Rz. 100, „Arbeitszeitkonten“, m. w. N.).
MERKE | Laut BFH führt bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vereinbarung, in der im Rahmen eines Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, bereits mit Bildung der Rückstellung zu einer vGA (BFH 11.11. 15, I R 26/15, BStBl II 16, 489). Bleibt abzuwarten, wie der BFH im Falle eines schlichten GmbH-Geschäftsführers die Zuflussfrage beurteilen wird. |