· Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer
BFH legt sich fest: Höchstbetrag beim Arbeitszimmer gilt personenbezogen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bekanntlich mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch was gilt, wenn der Steuerpflichtige zeitgleich zwei Arbeitszimmer genutzt hat? Wie ist zu verfahren, wenn mehrere Einkunftsarten betroffen sind? Und gilt der doppelte Höchstbetrag, wenn Ehegatten das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen? All diese Fragen hat der BFH jetzt beantwortet! |
1. Keine mehrfache Nutzung des Höchstbetrags
Nutzt der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Wohnungen und erfüllt er für diese Arbeitszimmer jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, stellte sich die Frage, ob er die anfallenden Kosten für jedes Arbeitszimmer im o. g. Sinne jeweils bis zur Höhe von 1.250 EUR geltend machen kann. Dem hat der BFH jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Laut BFH ist der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zwar nicht auf die Aufwendungen für lediglich ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Unabhängig von der Anzahl der genutzten Arbeitszimmer ist der Abzug jedoch typisierend auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt. Denn der Abzugsbetrag ist personenbezogen und greift damit nur einmal, auch wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z. B. infolge eines Umzugs) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt.
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