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  • · Nachricht · Handwerkerleistungen

    Steuerermäßigung für Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme?

    | Nach § 35a Abs. 3 EStG sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, können dagegen die Steuerermäßigung nicht vermitteln (vgl. BMF 9.11.16, IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 16, 1213, Tz. 21). Daher stellt die Anbringung des Fassadenaußenputzes an einem Neubau auch dann keine begünstigte Handwerkerleistung dar, wenn die Maßnahme erst nach dem Einzug in das Haus erfolgt. Dasselbe gilt für in zeitlichem Zusammenhang mit dem Neubau erstellte Außenanlagen ( FG Berlin-Brandenburg 7.11.17, 6 K 6199/16, Rev. BFH: VI R 53/17). |

     

    Im Streitfall hatten die Kläger das Gebäude werkvertraglich teilweise abgenommen und waren in ihr EFH eingezogen. Erst anschließend wurden der Außenputz angebracht, Pflasterarbeiten durchgeführt und Rollrasen verlegt. Vergeblich machten die Kläger den Lohnkostenanteil für diese Arbeiten als gemäß § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistungen geltend. In der Begründung hieß es unter anderem: „Stellt die Anbringung des Außenputzes eine im Werkvertrag vereinbarte Teilleistung dar, die in engem zeitlichen Zusammenhang zum Neubau erbracht wird, gehören die Putzarbeiten noch zur Neubaumaßnahme.“

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtslage ist unklar. So können etwa nach Auffassung des FG Saarlands (23.3.12, 3 K 1388/10) unter Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen auch solche Ergebnisse handwerklicher Tätigkeiten gefasst werden, die etwas Neues, bisher noch nicht Dagewesenes darstellen. Bis zur Entscheidung des BFH sollte in vergleichbaren Fällen im Zweifel weiterhin eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 154 | ID 45247304