· Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen
Keine Steuerermäßigung für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung
| Nach einer Entscheidung des FG Münster (24.2.22, 6 K 1946/21 E; Rev. BFH: VI R 8/22 ) fallen Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. |
Im Streitfall hatte die Klägerin von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung vergeblich beim FA als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Die hiergegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG waren nach Auffassung des FG nicht erfüllt. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle fände zudem nicht auf dem Grundstück der Hauseigentümer statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.
PRAXISTIPP | Die vom FG zugelassene Revision ist mittlerweile beim BFH anhängig. Soweit ersichtlich liegt bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser und Müll nach § 35a EStG vor. Die Rechtsfrage dürfte aufgrund der großen Breitenwirkung sehr praxisrelevant sein. |