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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Übernommene Reparaturkosten am Objekt durch unentgeltlich Nutzenden nicht begünstigt

    | Höchstrichterlich ist nicht eindeutig geklärt, ob § 35a EStG für den Abzug von Handwerkerleistungen fordert, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat. Des Weiteren ist unklar, ob eine Verpflichtung zur Tätigung der Aufwendungen Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist. Das FG Sachsen (16.12.20, 2 K 157/20; Rev. BFH: VI R 23/21 ) hat sich zu diesen Fragen aktuell positioniert. Es handelt sich danach um eine schenkweise Zuwendung an den Eigentümer, wenn ein unentgeltlich Nutzender Kosten für eine Reparatur an dem Objekt des Eigentümers übernimmt, obwohl er weder Mieter der Wohnung noch zum Tragen der Aufwendungen verpflichtet gewesen ist. Eine Steuerermäßigung scheide daher aus. |

     

    Im Streitfall ging es um eine durch den Kläger beauftragte und gezahlte Dachsanierung für den eigenen, im Obergeschoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt. Der Kläger wohnte dort nach eigenen Angaben unentgeltlich ‒ nur gegen Kostenbeteiligung.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat die Revision zugelassen und kann die streitentscheidenden Fragen nun höchstrichterlich klären. Bis dahin sollten in vergleichbaren Konstellationen die entstandenen Aufwendungen weiterhin als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Bei zu erwartendem Widerstand der Finanzämter bleiben nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 293 | ID 48397967