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  • · Fachbeitrag · Haushaltszugehörigkeit

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Auf die Meldung kommt es an!

    von StB Michael Seifert, Troisdorf

    Der BFH hat zugunsten der Steuerbürger entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit begründet. Damit kann - unter den weiteren Voraussetzungen - ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch genommen werden. Die unwiderlegbare Vermutung gilt selbst dann, wenn ein Verstoß gegen das Meldegesetz vorliegt (BFH 5.2.15, III R 9/13, Abruf-Nr. 177863).

     

     

    Der Urteilsfall

    Der Kläger war seit Februar 2005 verwitwet. Er bezog im Streitjahr 2010 für seine im Januar 1989 geborene Tochter (T) Kindergeld. T wohnte in einer eigenen Wohnung. Sie war jedoch in der Wohnung des Klägers mit Wohnsitz gemeldet. Das Finanzamt erkannte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht an. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Auch die spätere Klage hat das FG Niedersachsen abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die in § 24b Abs. 1 S. 2 EStG aufgestellte Vermutung betreffend die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes könne widerlegt werden und sei im Streitfall widerlegt worden. Der BFH sah das jedoch anders.

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des BFH ist die Revision begründet. Alleinstehende Steuerpflichtige können im Streitjahr einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 S. 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Ein Kind, das - wie im Streitfall - zwar in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist, tatsächlich aber in einer eigenen Wohnung lebt, gehört auch zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Die Meldung allein begründet eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit.