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  • 01.03.2024 · Nachricht · Heilbehandlung

    Steuerpflicht von Vertretungsgeldern für die Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes

    | Die vertretungsweise Übernahme eines zugeteilten ambulanten ärztlichen Notdienstes gegen Entgelt unter Freistellung des vertretenen Arztes von sämtlichen Verpflichtungen ist keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG. Die Durchführung des ärztlichen Notdienstes gegen ein gesondertes Entgelt sei ohne das Hinzutreten weiterer therapeutischen Zwecken dienender Tätigkeiten nicht als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistung anzusehen. Auch die Entgelte für die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden unterliegen danach der Umsatzsteuerpflicht (FG Münster 9.5.23, 15 K 1953/20 U; Rev. BFH: XI R 24/23). |