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  • · Fachbeitrag · Heilberufe

    Ab 2012 USt auf physiotherapeutische Anschlussbehandlungen

    | Sofern ein Patient die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung im Anschluss an eine ärztliche Diagnose selbst trägt, sollen die Leistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung ab 2012 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein (FinMin NRW 4.7.11, S 7170 - 26 - V A 4; OFD Frankfurt 26.7.11, S 7170 A - 89 - St 112). |

     

    Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Ergotherapeut oder Logopäde) erfolgen, sind umsatzsteuerbefreit. Begünstigt sind dabei nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Maßnahmen der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

     

    Nach der auf Bundesebene abgestimmten neuen Leitlinie soll es sich bei physiotherapeutischen Anschlussbehandlungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, um Präventionsmaßnahmen handeln, für die grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Als ärztliche Verordnung in diesem Sinne gelten nicht nur Kassenrezepte, sondern auch vom (Haus-)Arzt im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ausgestellte Privatrezepte und Bescheinigungen, denen die Diagnose oder die empfohlene Behandlung entnommen werden können.

     

    PRAXISHINWEIS | Die neue Maßgabe soll bei Umsätzen, die ab dem 1.1.12 ausgeführt werden, gelten. Für zuvor ausgeführte Umsätze können die Leistungen, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden und für die die Patienten die Kosten selbst tragen, noch als steuerfrei behandelt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 409 | ID 30456290