Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Immobilien

    Eine Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG

    | Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Begründung des BFH: Der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen könne nicht als Veräußerung gewertet werden (BFH 23.7.19, IX R 28/18). |

     

    Zum Hintergrund

    Im Streitfall hatte der Kläger an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück belegen war, ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen dieses Grundstück betreffenden Sonderungsbescheid, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung von 600.000 EUR für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung in Bezug auf den in der Zwangsversteigerung erworbenen Miteigentumsanteil ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen ‒ nach mehreren Änderungen ‒ für die Streitjahre 2009 und 2012 einen Veräußerungsgewinn von 175.244,97 EUR bzw. 43.500 EUR fest. Das FG gab der Klage statt: die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück führe nicht zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.

     

    Beachten Sie | Private Veräußerungsgeschäfte sind u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen; sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein.

     

    MERKE | An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es aber, wenn ‒ wie im Falle einer Enteignung ‒ der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht laut BFH dem historischen Willen des Gesetzgebers; sie ist auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.

     

    Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 19.9.19

    Quelle: ID 46150901