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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Vermögensverwaltende GbR: Vorsicht Falle bei Grundstücksverkauf nach Anwachsung

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wer bereits seit 30 Jahren Eigentümer einer Immobilie ist, die sich im Privatvermögen befindet, geht eigentlich nicht davon aus, dass ein Verkauf zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen kann ‒ Fragen des gewerblichen Grundstückshandels einmal ausgeklammert. Auch wenn die Immobilie seit Jahrzehnten einer vermögensverwaltenden GbR gehört, denkt man wohl eher selten an eine mögliche Steuerpflicht des Verkaufs. Wer so denkt, wird vielleicht in eine fiese Steuerfalle tappen ‒ zumindest dann, wenn innerhalb der GbR in den letzten zehn Jahren vor dem Grundstücksverkauf ein Gesellschafterwechsel vollzogen wurde oder aber ein Gesellschafter ausgeschieden und dessen GbR-Anteil den anderen Gesellschaftern angewachsen ist. |

     

    Die klare Botschaft des FG Niedersachsen

    Nach Auffassung des FG Niedersachsen entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nämlich auch dann, wenn sich der Anteil eines GbR-Gesellschafters aufgrund des Ausscheidens eines anderen Gesellschafters aus der GbR erhöht und die GbR eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach diesem Vorgang veräußert. Die Anwachsung eines Gesellschaftsanteils gelte als Anschaffung, für die die Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 EStG neu zu laufen beginnt (FG Niedersachsen 25.5.23, 4 K 186/20).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war mit zwei anderen Gesellschaftern seit vielen Jahren an der A-GbR beteiligt. Ein Gesellschafter schied jedoch Ende 2008 aus der GbR aus und erhielt dafür von den verbleibenden Gesellschaftern eine Abfindung. Die GbR wurde nicht aufgelöst, sondern blieb mit den beiden anderen Gesellschaftern bestehen. Der Anteil des Klägers erhöhte sich von 25 auf 52 %. In 2014 veräußerte die A-GbR ein Grundstück, das sie bereits 1991 angeschafft und bisher verpachtet hatte. Das FA versteuerte beim Kläger einen Spekulationsgewinn aus dem Grundstücksverkauf. Es liege ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor. Die Erhöhung der Beteiligung an der A-GbR (Anwachsung) sei als separate Anschaffung zu werten. Da zwischen dem Grundstücksverkauf und der Anschaffung nicht mehr als zehn Jahre gelegen hätten, sei insoweit ein (anteiliges) Spekulationsgeschäft gegeben. Das FG stimmt dem FA im Ergebnis zu, auch wenn es den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn offenbar anders berechnet hat (zur konkreten Ermittlung des Gewinns ist der veröffentliche Sachverhalt allerdings lückenhaft).