· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
§ 7g EStG: Absicht das Wahlrecht auszuüben im Zeitpunkt der Anschaffung nicht erforderlich
von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem späteren Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (BFH 17.1.12, VIII R 48/10, Abruf-Nr. 121390). |
Sachverhalt
Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte er Investitionsabzugsbeträge für einen PC, einen Laptop und einen Bildschirm geltend. Im Einspruchsverfahren begehrte er im Februar 2009 dann einen weiteren Investitionsabzugsbetrag für einen bereits im Dezember 2008 angeschafften Pkw. Letzteres versagte das Finanzamt. Mit der Revision beim BFH hatte der Steuerpflichtige letztlich aber Erfolg.
Anmerkungen
Maßgeblich ist dabei laut BFH die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht. Die aus dieser Sicht „künftige“ Investition könne der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr zwischenzeitlich - wie im Streitfall - bereits getätigt haben. Für die Gewährung des Abzugsbetrags sei nämlich grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen worden war.
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