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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag für Fotovoltaikanlage

    BFH erleichtert Nachweispflichten für Betriebsgründer

    | Der BFH hat die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag ( § 7g EStG n.F.) geltend machen wollen, erleichtert. Hiernach setzt der Nachweis der Investitionsabsicht nach einer taufrischen Entscheidung des BFH auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus (BFH 20.6.2012 - X R 42/11). Der BFH erteilt damit der Finanzverwaltung eine klare Absage. |

     

    Die Begründung: Zwar sei bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Typische und gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind darin zu sehen, dass beispielsweise der Steuerpflichtige im Rahmen der von ihm in Gang gesetzten Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist, oder dass die einzelnen Schritte, die der Steuerpflichtige zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits in dem Jahr unternommen hat, für das er den Investitionsabzug beantragt, sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem absehbaren Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen, auch wenn die letzten Teilakte bis zur rechtsverbindlichen Investitionsentscheidung nicht mehr zwingend in dem genannten Jahr liegen müssen.

     

    PRAXISHINWEIS | Allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (hier über den Nutzen einer Photovoltaikanlage) als Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht wird „wohl“ nicht ausreichen. Auch eine Kreditanfrage dürfte nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht zulassen. Es dürfte aber genügen, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

    Quelle: BFH online

    Quelle: ID 35259540