· Fachbeitrag · Investitionszulage
Rückforderung der Investitionszulage beim „vorzeitigen“ Verkauf einer Betriebsstätte
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Eine Investition wird seit dem 1.1.10 nur dann nach dem InvZulG gefördert, wenn das Investitionsgut fünf Jahre nach der Herstellung oder Anschaffung im Betrieb des Begünstigten Investors verbleibt. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb verkauft und vom Erwerber in gewohntem Umfang im Fördergebiet weiterbetrieben wird. Mit dieser streng am Wortlaut orientierten Auslegung hat der BFH die Rückforderung einer gewährten Investitionszulage selbst dann gebilligt, wenn die geförderten Wirtschaftsgüter zwar im Fördergebiet verbleiben, aber nicht mehr von dem ursprünglich Begünstigten betrieben werden (BFH 30.7.20, III R 1/18, Abruf-Nr. 220755 ). |
1. Sachverhalt
Die A-GmbH betreibt eine Betriebsstätte in der im Fördergebiet belegenen Gemeinde X. Sie errichtete dort eine Werksanlage für die Produktion und den Vertrieb von Baustoffen. Hierfür erhielt die A eine Investitionszulage nach dem InvZulG von 12,5 % der Investitionssumme. Zwei Jahre nach Fertigstellung der Betriebsstätte verkaufte A diese an Käufer K. Im Zusammenhang mit dem Kauf hat sich Käufer K insbesondere dazu verpflichtet, die investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter mindestens bis zum Ablauf der fünfjährigen Verbleibensfrist in der Betriebsstätte in X zu belassen und dort entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden. Die A verbürgte sich, dass durch den Abschluss und den Vollzug des Kaufvertrags keine Rückzahlungsverpflichtungen für die gewährten Subventionen ausgelöst würden. Sollte K dennoch solchen Rückforderungen ausgesetzt sein, muss die A den K hiervon freistellen. Nach einer BP forderte das FA die gewährte Subvention zurück ‒ und dies laut BFH zu Recht.
2. Rechtliche Würdigung
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst b InvZulG ist die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut ‒ neben anderen hier unstreitig vorliegenden Voraussetzungen ‒ mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs in einem begünstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehört oder in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs im Fördergebiet verbleibt.
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