· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
GmbH in der Insolvenz: Gesellschafterbürgschaft als Verlust anzuerkennen
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Wenn eine mittelständische GmbH insolvent wird, stellt sich immer die Frage, wer welche Verluste anerkannt bekommt. Da eine kleine GmbH normalerweise nur dann Bankkredite erhält, wenn sich einer oder mehrere Gesellschafter für die Rückzahlung verbürgen, ist im Regelfall der größte Anteil an den Verlusten aufgrund der Inanspruchnahme aus diesen Gesellschafterbürgschaften entstanden. Hier stellt sich nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese beim Gesellschafter tatsächlich entstandenen Verluste steuerlich anerkannt werden. In einer für die Steuerpflichtigen erfreulichen Entscheidung hat sich der BFH nun für eine weitgehende steuerliche Anerkennung dieser Bürgschaftsverluste entschieden. Selbst dann, wenn die Bürgschaft zu wirtschaftlich guten Zeiten gegeben, aber „stehengelassen“ wurde, als die GmbH in die Krise gerutscht ist, kann der Verlust steuerlich berücksichtigt werden (BFH 20.6.23, IX R 2/22, Abruf-Nr. 236993 ). |
Sachverhalt
X gründete mit Gesellschaftsvertrag vom Januar 01 zusammen mit seinem Bruder A die B-GmbH. X war mit 50 % am vollständig erbrachten Stammkapital der Gesellschaft i. H. v. 25.000 EUR beteiligt. Im Juni 02 und im Dezember 02 nahm die B-GmbH bei der F-Bank Darlehen i. H. v. 50.000 EUR bzw. 150.000 EUR auf. X verbürgte sich selbstschuldnerisch für diese Darlehen, zuletzt bis zum Höchstbetrag von 255.000 EUR. Zugleich verpfändete er die in seinem Wertpapierdepot bei der F-Bank verwahrten Wertpapiere.
Außerdem gab X im Juni 03 gegenüber der F-Bank eine weitere Bürgschaftserklärung ab, die sich auf verschiedene Darlehen der B-GmbH mit einem Gesamtbetrag von 365.000 EUR bezog, darunter auch das vorgenannte Darlehen über 150.000 EUR sowie weitere Darlehen vom Juni 03 über einen Gesamtbetrag von 180.000 EUR. Der vereinbarte Höchstbetrag der selbstschuldnerischen Bürgschaft belief sich auf 346.000 EUR. Die Bürgschaftserklärungen sahen eine dreimonatige Kündigungsfrist für den Bürgen vor. Das Recht auf sofortige Kündigung aus wichtigem Grund blieb unberührt.
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