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  • · Fachbeitrag · Investmentsteuergesetz

    Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung bei „intransparenten“ Investmentfonds

    von RA Johannes Höring, LL.M., Trier

    | Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. intransparenten Investmentfonds auseinandergesetzt und die Nachweisanforderungen bestätigt, die das BMF jüngst postuliert hat. Hintergrund des Rechtsstreits ist der seit 2004 für inländische und ausländische Investmentfonds geltende § 6 InvStG , wonach eine pauschale Ermittlung der Erträge bei Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten zulässig ist (FG Düsseldorf 3.11.16, 16 K 3383/10 F). |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 Erträge aus Anteilen an intransparenten ausländischen Investmentfonds. Sie erklärten diese nicht veröffentlichten Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine pauschale Ermittlung nach § 6 InvStG vor. Da die Europarechtswidrigkeit dieser Regelung im Raum stand, hatte das FG Düsseldorf die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

     

    MERKE | Der EuGH hatte mit Urteil vom 9.10.14 (Rs. C-326/12) entschieden, dass die Regelung europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei „intransparenten“ Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise nachzuweisen.