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  • · Fachbeitrag · Investmentsteuergesetz

    Neues zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds

    | Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich in einer Mitteilung vom 24.10.14 zum EuGH-Urteil in der Rs. „van Caster und van Caster“ zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds gemäß § 6 InvStG geäußert (vgl. EuGH 9.10.14, C-326/12, GStB 15, 6 f.). Die OFD hat klargestellt, dass entsprechende Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhend gestellt werden können. |

     

    Zum Hintergrund

    In seiner Entscheidung vom 9.10.14 hatte der EuGH festgestellt, dass die deutsche Pauschalbesteuerung von Erträgen aus „intransparenten“ Investmentfonds nach § 6 InvStG gegen EU-Recht verstößt. Diese Regelung ermöglicht es dem Steuerpflichtigen nämlich nicht, durch Unterlagen oder Informationen die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte aus einem ausländischen Investmentfonds nachzuweisen, wenn dieser Fonds seine Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten nach § 5 InvStG verletzt hat. Der Anleger wird dann einfach pauschal besteuert. Der EuGH sieht darin eine Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S. des Art. 63 AEUV.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Düsseldorf hatte den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen angerufen (FG Düsseldorf 3.5.12, 16 K 3383/10 F, IStR 12, 663). Darüber hinaus sind beim BFH zwei weitere Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Anteilen an intransparenten ausländischen Investmentfonds nach § 6 InvStG anhängig (Az. VIII R 27/12 und VIII R 36/12). Auch in diesen Verfahren wird die Entscheidung des EuGH zu berücksichtigen sein. Es bestehen daher keine Bedenken, gleichgelagerte Rechtsbehelfsverfahren weiter ruhen zu lassen.