· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz II
Anzeigepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen nach dem SteFeG ‒ ein erneuter Versuch
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| Der Gesetzgeber hat mit dem am 24.7.24 veröffentlichten Regierungsentwurf das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht (kurz: SteFeG, vormals JStG II 2024). Damit startet er einen erneuten Versuch, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Dieses Vorhaben sollte bereits im Wachstumschancengesetz umgesetzt werden, scheiterte jedoch letztlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf steht noch aus. GStB bereitet Sie aber schon jetzt auf „den Ernstfall“ vor. |
1. Hintergrund
Mit den neuen §§ 138l bis 138n AO soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen begründet werden, die sich eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (siehe hierzu Rennar, PIStB 22, 231) nach den §§ 138d bis 138h AO orientiert. Das BMF schätzt die Anzahl der jährlich eingehenden Mitteilungen über innerstaatliche Steuergestaltungen insoweit auf rund 5.000. Diese Zahl wurde u. a. anhand einer vom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Schätzung zur Größe eines von der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen betroffenen Personenkreises abgeleitet.
Wie bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen trifft die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen in erster Linie den Intermediär ‒ also die Person, die eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.
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