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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlage

    „Cum-Ex-Geschäfte“: Kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers

    von RA Johannes Höring, Trier

    | Der BFH hatte jüngst zu klären, wie sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ steuerlich zu behandeln sind. Es ging dabei um Geschäfte mit Aktien, die vor dem Dividendenstichtag erworben und unmittelbar wieder verliehen wurden - mit der Absicht, sich vom Finanzamt die Kapitalertragsteuer zurückerstatten zu lassen. Im Kern ging es um die Frage, ob ein solcher Verleiher als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien und damit als Gläubiger der Kapitalerträge anzusehen ist. Denn nur dann wäre er ggf. zur Anrechnung der Steuerabzugsbeträge berechtigt. Der BFH hat dem Erwerber im Streitfall jedoch ein wirtschaftliches Eigentum abgesprochen ( BFH 16.4.14, I R 2/12 ). |

    1. Zum Hintergrund

    Bei „Cum-Ex-Geschäften“ geht es um den raschen Kauf und Verkauf von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um den Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung für den Fiskus die Gefahr einer mehrfachen Anrechnung nur einmal erhobener Kapitalertragsteuer birgt (so die Rechtslage vor 2012). Am Tag vor der Dividendenzahlung ist die Dividende im Aktienkurs mit eingepreist. An der Börse spricht man von einem Kurs „cum Dividende“. Am Tag nach der Ausschüttung, in der Regel einen Tag nach der Hauptversammlung, ziehen die Börsenbetreiber die Dividende vom Kurs ab. Das heißt, die Aktie wird „ex Dividende “ gehandelt.

    2. Der Streitfall vor dem BFH

    2.1 Sachverhalt

    Konkret ging es um den Erwerb von Aktien „cum Dividende“ eines börsennotierten inländischen Unternehmens von einem ausländischen Broker. Die Aktien wurden allerdings unmittelbar nach dem Erwerb wieder verliehen. Eine Lieferung der Aktien erfolgte erst nach dem Dividendenstichtag „ex Dividende“ in das Depotkonto des Erwerbers. Die Dividende war damit - noch - nicht dem Erwerber, sondern dem bisherigen - rechtlichen - Anteilseigner zuzurechnen. Der Erwerber erhielt deswegen vom Verkäufer als „Ersatz“ für die entgangene Dividende einen Geldausgleich. Anschließend verkaufte er die Aktien nun „ex Dividende“ zurück.

       

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