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Keine periodenübergreifende Saldierung von Stillhalterprämie und einem dazugehörenden Glattstellungsgeschäft
| Das FG München (28.9.21, 6 K 1458/19, Rev. BFH: VIII R 27/21 ) hat aktuell entschieden, dass ‒ anders als bei der Rechtslage bis zum VZ 2009 ‒ vereinnahmte Stillhalterprämien bei Zufluss und Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen sind. Eine periodenübergreifende Saldierung findet nicht statt. |
Die steuerliche Behandlung von Stillhalterprämien hatte sich seit dem Jahr 2009 geändert. Bis zum Jahr 2009 waren Stillhalterprämien nicht bei den Kapitaleinkünften normiert und daher den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte waren nach alter Rechtslage aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu saldieren. Fielen solche Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte in späteren Perioden an, war der ursprüngliche Gewinn aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zu mindern, sodass letztlich im Zeitpunkt des Zuflusses (nur) der Nettoertrag versteuert wurde. Die Formulierung des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG nimmt dieses Nettoprinzip auf. Höchstrichterlich nicht geklärt ist jedoch, ob § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG auch dahin gehend zu verstehen ist, dass Erwerbsaufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abflusses mit den Einkünften zu verrechnen sind.
PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage hat erhebliche praktische Relevanz ‒ und auch weitergehende steuerliche Konsequenzen, etwa für den Kapitalertragsteuerabzug. Die Versteuerung von Stillhalterprämien und Aufwendungen in den jeweiligen VZ ihres Zu- bzw. Abflusses kann zudem dazu führen, dass Gewinne brutto zu versteuern sind und sich die zugehörigen Aufwendungen aufgrund des Verrechnungsverbots des § 20 Abs. 6 EStG erst in weiteren VZ steuerlich auswirken. Bei Anlagestrategien mit Stillhalter- und Glattstellungsgeschäften ist diese steuerliche Komponente unbedingt zu berücksichtigen. |