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  • · Fachbeitrag · Kapitalertragsteuerabzug

    Aktientausch: Erfreuliche Vereinfachungsregelung zur Steuerfalle „Barabfindung“

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wird bei einem Anteilstausch eine Barzahlung geleistet, so gilt diese grundsätzlich als Kapitalertrag und ist sofort zu besteuern. Diese Regelung des § 20 Abs. 4a S. 2 EStG, die mitunter viele Anleger überrascht, ist vom BFH im Jahre 2022 allerdings eingeschränkt worden. Das BMF verfügt nun die Anwendung des Urteils mitsamt einer erfreulichen Vereinfachungsregelung. Da für die Kreditinstitute noch eine Übergangsregelung gilt, sollten Anleger die Abrechnungen ihrer Bank genau prüfen und zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer ggf. im Rahmen ihrer Steuererklärung zurückfordern. |

    1. Zum Hintergrund

    Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und erhalten dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert ‒ so der Grundsatz (§ 20 Abs. 4a S. 1 EStG). Allerdings gibt es eine Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a S. 2 EStG).

     

    Im Jahre 2022 hat der BFH einschränkend entschieden, dass § 20 Abs. 4a S. 2 EStG nur greift, wenn es um Verschmelzungen, Ab- bzw. Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge geht, die dem Anwendungsbereich des UmwStG unterliegen oder die zumindest mit einer inländischen Umwandlung vergleichbar sind. Eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme stellt aber nicht immer eine „echte“ Verschmelzung oder Spaltung dar, sondern kann auch lediglich ein reiner Verkauf der alten Anteile gegen Übernahme neuer Anteile sein ‒ gegebenenfalls verbunden mit einem zusätzlichen Entgelt (Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts). Insbesondere bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Steuerfalle des § 20 Abs. 4a S. 2 EStG also ins Leere laufen (BFH 14.2.22, VIII R 44/18, BStBl II 22, 636).