· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Anteilsrotation als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| In einer seltenen Entscheidung hat der BFH einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bejaht, wenn die Gesellschafter einer GmbH sich ihre Anteile gegenseitig veräußern und dabei bei beiden ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG entsteht (BFH 20.9.22, IX R 18/21, Abruf.-Nr. 233429 ). |
1. Sachverhalt
X ist Gründungsgesellschafter der X-GmbH, an der er mit 50 % beteiligt ist und deren Stammkapital insgesamt 260.000 EUR beträgt. Neben X war im Jahr 01 auch noch A zu 50 % an der X-GmbH beteiligt. Im Dezember 01 schloss X mit A einen privatschriftlichen Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile, mit dem er seinen Anteil an der X-GmbH i. H. v. 130.000 EUR an A für 12.500 EUR veräußerte und „mit allen Rechten und Pflichten“ an A abtrat. Der auf den von X veräußerten Geschäftsanteil entfallende Gewinn des Geschäftsjahres 01 sowie die darauf entfallenden, noch nicht verteilten Gewinne früherer Geschäftsjahre sollten A zustehen.
Am selben Tag übertrug auch A seinen Geschäftsanteil durch privatschriftliche Einigung und Abtretung zu gleichen Konditionen auf X. Im Januar 02 schlossen X und A (erneut) einen nunmehr notariell beurkundeten „Vertrag über den Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ mit dem identischen Inhalt.
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