· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Ein Verlust nach § 17 EStG entsteht spätestens mit Löschung der GmbH im Handelsregister
von Dipl.-Finw. Robert Bäumker, Rheda-Wiedenbrück
| Auch im Fall einer Nachtragsliquidation ist der Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in dem Zeitpunkt realisiert, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist ( BFH 1.7.14, IX R 47/13 ). Fallen danach noch Aufwendungen an, die den Verlust erhöhen, so handelt es sich um ein Ereignis, das steuerliche Rückwirkung hat (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). |
Sachverhalt
Am 16.1.98 wurde für die GmbH der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft wurde nach Beendigung und insolvenzfreier Auflösung am 1.11.01 im Handelsregister gelöscht. In 2003 machten dann mehrere Wohnungseigentümer einer von der GmbH errichteten Wohnanlage Gewährleistungsansprüche geltend. Daraufhin veranlassten die Gläubiger eine Nachtragsliquidation. Darunter ist die Wiedereröffnung der Liquidation zu verstehen, wenn im Nachhinein noch Abwicklungsbedarf entsteht. In 2005 schloss die Gesellschaft dann einen Vergleich mit den Gläubigern. Die Nachtragsliquidation wurde am 7.12.05 für beendet erklärt.
Der Kläger beantragte daraufhin die Änderung des unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ESt-Bescheides 2005, da der Auflösungsverlust aus der Liquidation nach dem Realisationsprinzip in 2005 zu berücksichtigen sei. Die Realisation des Verlusts setze neben der Löschung der Gesellschaft auch voraus, dass der beteiligte Gesellschafter mit Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen könne und feststehen müsse, in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Dies sei jedoch regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation der Fall. Dem folgte das FG mit dem Argument, die erfolgte Löschung der GmbH im Handelsregister führe nicht zur Beendigung der Gesellschaft, die Nachtragsliquidation sei vielmehr als Fortsetzung der schon begonnenen Abwicklung anzusehen.
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