28.05.2018 · Nachricht · Kapitalgesellschaften
„Fälligkeitsfiktion“ und Verlustrücktrag bei Tantiemen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
| Stellt eine Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet fest, ist die Tantiemeforderung des beherrschenden GGf zu dem Zeitpunkt als fällig anzusehen, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt worden wäre. Das FG hält es für zulässig, auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet (FG Rheinland-Pfalz 24.8.17, 6 K 1418/14, Rev. BFH: VI R 44/17). |
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