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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    „Firmenbestattung“: Erstattungsansprüche gegen böswilligen Liquidator stehen nur der GmbH selbst zu

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Der Gläubiger einer GmbH kann den Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den böswillig handelnden Gesellschafter und gleichzeitigen Liquidator der GmbH nicht selbst unmittelbar gegen den Gesellschafter verfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter Vermögen vorzeitig ausgekehrt und damit gegen die Verteilungsvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG verstoßen hat (BGH 19.11.19, II ZR 233/18). |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die mit dem Kläger in Geschäftsbeziehung stand. Gegen diese GmbH erlangte der Kläger ein Versäumnisurteil über ihm geschuldete Beträge. Noch während des Prozesses hatte der Beklagte jedoch die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und unmittelbar danach das Erlöschen dieser KG sowie die Auflösung der (neuen) Komplementär-GmbH, deren Liquidator er wurde, in das Handelsregister eintragen lassen. An diese GmbH stellte der Beklagte nun verschiedene Rechnungen ohne erkennbaren Leistungsinhalt, die er sich selbst auszahlte. Erst später erfuhr der Kläger davon und nahm den Beklagten auf Zahlung von 35.000 EUR in Anspruch, weil dieser gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 73 GmbHG (Verletzung eines Schutzgesetzes) persönlich für die gegenüber der GmbH titulierten Forderungen hafte. Nachdem das Berufungsgericht der Klage weitgehend stattgegeben hatte, führte die Revision zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

     

    Anmerkungen

    Der BGH hat zunächst klargestellt, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch der Gesellschaft nach § 64 Abs. 1 GmbHG um einen „Ersatzanspruch eigener Art“ handele, der der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger diene. Die Vorschrift solle eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zum Nachteil der GmbH verhindern. Es handele sich insoweit nicht um einen dem einzelnen Gläubiger zustehenden Deliktsanspruch. Daran ändere sich auch nach Abschluss der Liquidation nichts.