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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Gesellschaftereinlagen „in letzter Minute“ zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Der BFH hatte kürzlich dargelegt, dass der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten führen kann ( BFH 11.7.17, IX R 36/15, DStR 17, 2098). Nun stellte sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Geld, das der Gesellschafter seiner GmbH zur Verfügung stellt und das die GmbH nicht mehr zurückzahlen kann, im Rahmen des § 17 EStG steuerlich als Aufwand anerkannt werden kann. In einer wegweisenden Entscheidung zeigt der BFH hierzu eine interessante Gestaltungsmöglichkeit auf (BFH 20.7.18, IX R 5/15, Abruf-Nr. 205673 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war gemeinsam mit seinen drei Brüdern mit einem Anteil von 12.782 EUR (ursprünglich 25.000 DM) an der seinerzeit vom Vater gegründeten A-GmbH beteiligt. Bereits im Jahr 1999 übernahm der Kläger zugunsten der A-GmbH eine Bürgschaft gegenüber einer Bank. Gleichzeitig stand der Bank eine Grundschuld an einem der Mutter gehörenden Grundstück von 177.418 EUR als Sicherheit zur Verfügung. Die Verbindlichkeiten der A-GmbH gegenüber der Bank beliefen sich am 31.12.09 auf rund 349.000 EUR. Nach mehreren Verlustjahren stellte die A-GmbH zum 31.12.09 ihre werbende Tätigkeit ein. Das Anlagevermögen wurde an die vom Kläger und seinen Brüdern neu gegründete N-GmbH veräußert.

     

    Im Lauf des Jahres 2010 leisteten der Kläger und seine Brüder Zuführungen in die Kapitalrücklage der nach wie vor existenten A-GmbH in Höhe von 281.800 EUR, um eine Vollstreckung in das als Sicherheit hinterlegte Grundstück zu vermeiden. Ein Teil der Einlage stammte aus der entgeltlichen Veräußerung des Grundstücks der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter an einen der Brüder. Nachdem die Bank auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber der A-GmbH verzichtet hatte, leistete die A-GmbH an die Bank 275.000 EUR. Anschließend erklärte sich die Bank mit der Löschung der Grundschuld an dem zwischenzeitlich dem Bruder gehörenden Grundstück einverstanden.