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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Gestaltungssicherheit durch Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist ( BFH 28.9.22, VIII R 20/20 ). Die bisherige Verwaltungspraxis war damit überholt. Die Finanzverwaltung hat nun reagiert, erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen an und schafft damit erfreulicherweise Gestaltungssicherheit (BMF 4.9.24, IV C 2 - S 2742/19/10004 :003). |

    1. Zum Hintergrund

    § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG sieht zwar als Grundregel vor, dass der auszuschüttende Gewinn nach dem Verhältnis der Gewinnanteile verteilt wird. Der Kapitalgesellschaft ist es jedoch unbenommen, ihren Gewinn in Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben abweichend von diesem Maßstab „inkongruent“, „disquotal“ oder „disproportional“ zu verteilen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschaftsvertrag die quotenabweichende Verteilung des Gewinns ermöglicht, sei es in Gestalt einer entsprechenden Festlegung oder in Gestalt einer Öffnungsklausel. Die Gründe für einen derartig von den Beteiligungsquoten abweichenden Verteilungsschlüssel sind vielfältig:

     

    • Ungleichmäßige Leistung der Gesellschaftereinlagen (§ 60 Abs. 2 AktG)