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  • · Nachricht · Kapitalgesellschaften

    Keine Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung

    | Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft sind Zwischenveranlagungen aufzuheben und Gewinne und Verluste des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 S. 1 EStG zu verrechnen. Bei verfassungskonformer Auslegung soll die Mindestbesteuerung nur eingreifen, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst. § 11 Abs. 1 S. 2 KStG, wonach der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll, soll dem nicht entgegenstehen (FG Düsseldorf 18.9.18, 6 K 454/15 K; Rev. BFH I R 36/18 ). |

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss vom 26.2.14 (I R 59/12, BStBl II 14, 1016; Az. BVerfG: 2 BvL 19/14) bereits klargestellt: Die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption der zeitlichen Streckung von Verlustvorträgen sei zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wächst jedoch dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs hinein (Definitiveffekt), sei darin ein Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerlichen Nettoprinzips zu sehen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 273 | ID 45979550