· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Nutzung von Verlusten aus einer notwendigen GmbH-Beteiligung bei § 4 Abs. 3 EStG
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Nach verbreiteter Ansicht besteht zwischen bilanzierenden Gewerbetreibenden und solchen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, im steuerlichen Ergebnis kein Unterschied. Dies ist zwar grds. richtig, allerdings kann es bei der Frage, in welchem Jahr Gewinne oder Verluste anfallen ‒ erhebliche Unterschiede geben. Dies gilt insb. für Verluste aus der Beteiligung an einer im Betriebsvermögen (BV) gehaltenen GmbH. Wenn hier geschlafen wird und ein Verlust nicht rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht wird, ist dieser steuerlich verloren. Dies musste jetzt ein Steuerpflichtiger erkennen, dessen Verfahren zwischenzeitlich zwischen FG und BFH hin und her pendelt ( BFH 31.1.24, X R 11/22 ; Abruf-Nr. 243498 ) |
1. Sachverhalt (vereinfacht)
X war zu 50 % an der X-GmbH beteiligt. Daneben erbrachte er im Rahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens Beratungsleistungen u. a. für die X-GmbH und vermietete dieser auch verschiedene Wirtschaftsgüter. In den Jahren 2003 bis 2006 erzielte X zwischen 43 % und 81 % seiner Umsätze mit der X-GmbH. Seinen persönlichen steuerlichen Pflichten kam X wie folgt nach:
- Bis 2005 ermittelte er den Gewinn seines Einzelunternehmens durch eine Bilanz, in welcher die Beteiligung an der X-GmbH mit rd. 79.000 EUR angesetzt wurde. Eine BP behandelte die bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Darlehen an die X-GmbH als verdeckte Einlagen.
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