· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Steuerfreiheit von Ausschüttungen gilt nur bei typengleicher Gesellschaft
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Ist eine inländische Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und erhält von dieser Ausschüttungen, sind diese Ausschüttungen nur dann nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerbefreit, wenn die ausländische Gesellschaft vom Typ her einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht. Der BFH hat die Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob die ausländische Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht (BFH 18.5.21, I R 12/18, Abruf-Nr. 224587 ). |
1. Sachverhalt
Die inländische A-GmbH und die US-amerikanische X-Inc. sind Schwestergesellschaften. Gemeinsame Muttergesellschaft ist der ebenfalls im Ausland ansässige Y-Konzern. Die X-Inc. gab gegen Zahlung eines entsprechenden Betrages „Vorzugsaktien“ an die A-GmbH aus, die der Höhe nach einer Beteiligung der A-GmbH an der X-Inc. von 30 % entsprachen. Der Ausgabe der „Vorzugsaktien“ lag die Vereinbarung zugrunde, dass die X-Inc. bestimmte Vermögensgegenstände aussonderte und mit diesen einen „Financal Asset Securitization Investment Trust“ (FASIT) bildete. Der FASIT ist weder rechtsfähig noch in den USA ein Steuersubjekt. Die X-Inc. hat an dem FASIT einen „Regular Interest“ gebildet und dabei Vorzugsaktien und Schuldscheine ausgegeben. Auf diese Vorzugsaktien und Schuldscheine geleistete Ausschüttungen sind nach US-amerikanischem Steuergesetz (IRC) wie Zinsen zu behandeln.
Die X-GmbH erhielt im Streitjahr Ausschüttungen, die sie in der deutschen Steuererklärung als nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Beteiligungserträge behandelte. Die US-Steuerbehörden gingen wegen des FASIT von in Deutschland steuerpflichtigen Zinsen aus und gewährten der X-Inc. für die Zahlungen an die A-GmbH in den USA den Betriebsausgabenabzug. Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Ausschüttungen auf die Vorzugsaktien als steuerpflichtige Zinserträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und erließ entsprechend geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag. Hiergegen wehrte sich die A-GmbH. Der BFH gab der GmbH Recht, verwies die Sache jedoch wegen weiterer Sachverhaltsfeststellungen an das FG zurück.
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