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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Verluste aus Spezialfondsanlagen nun doch nachträglich zu berücksichtigen

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    | Aufgrund des am 17.12.13 ergangenen Urteils des BVerfG (1 BvL 5/08, BGBl I 14, 255) sowie einigen nachfolgenden Entscheidungen des BFH sind durch Abschreibungen oder durch Anteilsrückgaben in den Jahren 2001 und 2002 entstandene Verluste aus über Spezialfonds gehaltenen Aktienanlagen bei den betroffenen Kapitalgesellschaften nachträglich zu berücksichtigen. Noch nicht endgültig geklärt ist allerdings, ob und inwieweit das auch für das Jahr 2003 gilt (vgl. auch BFH 25.6.14, I R 33/09 ; BFH 30.7.14, I R 74/12 ). |

    1. Ein Fall aus der Praxis

    • Beispiel

    Die A-AG hielt am 31.12.00 alle Anteile an einem in Deutschland domizilierten Wertpapier-Spezialfonds, der auch in Aktien investierte. Die A-AG tätigte in den darauf folgenden Jahren folgende Anteilsscheinrückgaben:

     

    Datum
    Bilanzieller Veräußerungsgewinn
    Besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn (inklusive negativer und positiver Bestandteile)

    2.4.01

    100.000 EUR

    ./. 500.000 EUR (Saldo aus negativen Komponenten i.H.v. 550.000 EUR und positiven Bestandteilen von 50.000 EUR)

    4.3.02

    ./. 4.500.000 EUR

    ./. 5.000.000 EUR (Saldo aus negativen Komponenten i.H.v. 5.500.000 EUR und positiven Bestandteilen von 500.000 EUR)

    3.3.03

    ./. 2.500.000 EUR

    ./. 3.000.000 EUR (Saldo aus negativen Komponenten i.H.v. 3.300.000 EUR und positiven Bestandteilen von 300.000 EUR)

     

    Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung rechnete die Finanzverwaltung unter Berufung auf § 40a Abs. 1 KAGG dem Veräußerungsgewinn in 2001 den negativen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn hinzu bzw. reduzierte die Veräußerungsverluste in den Folgejahren entsprechend. Es ergaben sich deshalb insoweit steuerliche Bemessungsgrundlagen von 600.000 EUR (VZ 2001) und 500.000 EUR (VZ 2002 und VZ 2003). Die A-AG vertritt dagegen die Ansicht, dass diese Beträge um die in dem besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn enthaltenen negativen Komponenten zu reduzieren sind. Sie ließ deshalb die Veranlagung nicht bestandskräftig werden.