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  • · Nachricht · Kapitalgesellschaften

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes bei einer GmbH mit anschließendem Insolvenzverfahren

    | Mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 12.4.22 (10 K 1175/19 E) hat das FG Düsseldorf zur Frage der Geltendmachung eines Verlustes aus der Auflösung einer GmbH i. S. d. § 17 EStG Stellung genommen. Es hat entschieden, dass ein Auflösungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 4 EStG bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft mit anschließendem Insolvenzverfahren regelmäßig erst mit dessen Abschluss entsteht und dass, wenn sich ein Steuerpflichtiger gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer Kapitalgesellschaft in Kenntnis einer dieser drohenden Insolvenz beteiligt, ihm die auch bei dieser Einkunftsart erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR erworben und dieser ein verzinsliches Darlehen gewährt, um die drohende Insolvenz abzuwenden. Nach Insolvenzeröffnung ‒ verbunden mit der Auflösung der GmbH ‒ und Anzeige der Masseunzulänglichkeit begehrte die Klägerin die steuerliche Berücksichtigung des Darlehensverlustes nach § 17 EStG bereits in 2014. FA und FG lehnten dies ab, weil nach dem Bericht des Insolvenzverwalters die Vermögenslosigkeit der GmbH bei Insolvenzeröffnung nicht festgestanden habe.

     

    PRAXISTIPP | Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, zwar schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist ‒ z. B. bei Ablehnung des Verfahrens mangels Masse. Wie der Besprechungsfall zeigt, kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die Beratungspraxis ist auch vor diesem Hintergrund jedenfalls zu empfehlen, etwaige Auflösungsverluste weiterhin möglichst frühzeitig geltend zu machen, da die verspätete Geltendmachung dazu führen kann, dass der Verlust endgültig verloren geht.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 333 | ID 48545038