· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaftsbeteiligungen
Wertaufholung bei früherer steuerwirksamer Teilwertabschreibung als „Steuerfalle“
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG gilt bekanntlich ein Wertaufholungsgebot, wenn in einem früheren Zeitraum eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Dieses Wertaufholungsgebot kann für böse Überraschungen sorgen, denn es tritt an Stellen zutage, an denen man es nicht ohne Weiteres vermuten würde. In einem vom BFH entschiedenen Fall veräußerte eine KG ein Wirtschaftsgut an ihre Schwesterpersonengesellschaft. Im Streitfall hatte das Wertaufholungsgebot Auswirkungen auf die dem Grunde nach mögliche § 6b-Rücklage und führte statt der erhofften Steuerersparnis zu einem nicht unerheblichen laufenden Gewinn ( BFH 9.11.17, IV R 19/14, Abruf-Nr. 199414 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine KG, an der eine Komplementär-GmbH mit 1 % und R zu 99 % als Kommanditist beteiligt sind. Die KG war zu 50 % an der D-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der D-GmbH betrug ursprünglich 800.000 DM. Im Jahr 1996 nahm die KG eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung auf 250 DM vor. Im Jahr 1997 erwarb sie die restlichen Anteile der D-GmbH für 50 DM und leistete eine Zahlung an die D-GmbH von 400.000 DM, die dort in die Kapitalrücklage gebucht wurde.
Im Jahr 1998 beschloss die KG, bei der D-GmbH das Stammkapital auf 500 DM herabzusetzen und gleichzeitig wieder auf 600.000 DM zu erhöhen. Das Nennkapital der D-GmbH im Umfang des herabgesetzten Kapitals wurde in der Folgezeit nicht ausbezahlt, sondern vollständig mit ihrem Verlustvortragskonto verrechnet. Die Einlage in das Stammkapital erbrachte die Klägerin durch Umbuchung der im Jahr 1997 eingezahlten Kapitalrücklage von 400.000 DM in das Nennkapital der D-GmbH sowie durch Zahlung von 199.500 DM.
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