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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Insolvenzbedingter Ausfall eines privaten Darlehens: Verluste sind steuerlich abziehbar

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Von einem endgültigen Forderungsausfall ist allerdings erst dann auszugehen, wenn feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierfür i. d. R. nicht aus ( BFH 24.10.17, VIII R 13/15 ). Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster sollen diese Grundsätze auch auf Gesellschafterdarlehen anwendbar sein (FG Münster 12.3.18, 2 K 3127/15 E, Rev. BFH: IX R 9/18 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger gewährte einem Dritten ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen. Bereits ein Jahr später erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde 2 Jahre später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.300 EUR zur Insolvenztabelle an. Mit der ESt-Erklärung für 2012 machte er den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab. Der BFH gab der Klage aber statt.

     

    Die Entscheidung des BFH

    Er vertrat die Auffassung, dass auch der Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führe. Die Begründung:

     

    MERKE | Mit der Einführung der Abgeltungsteuer mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 habe eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollen. Dafür sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben worden. Infolge dieses Paradigmenwechsels führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Die Rückzahlung einer Darlehensforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibe, sei insoweit dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

     

     

    Jedoch liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls laut BFH erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers reiche hierfür i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gelte nur, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei oder aus anderen Gründen feststehe, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten sei.

     

    Beachten Sie | Die vom BFH vorgenommene Gleichstellung der Rückzahlung mit der Veräußerung einer Kapitalforderung folgt nach dem Urteil auch aus dem Gebot der Folgerichtigkeit. Denn wenn die Rückzahlung einer Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem steuerlichen Gewinn führt, muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.

     

    Übertragbarkeit auch auf Gesellschafterdarlehen?

    Ob auch der Verzicht auf eine private Forderung einer Veräußerung gleichzustellen ist, hat der BFH ausdrücklich offengelassen. Nach Ansicht des FG Münster ist dies aber der Fall. Im Streitfall ging es um den endgültigen Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte. Das FG sah auch hierin einen steuerlich verwertbaren Verlust. Dies ist auch konsequent. Soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine umfassende steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen bei Kapitalanlagen erreicht werden, muss dies auch für den durch einen Verzicht ausgelösten Verlust einer Forderung gelten (FG Münster 12.3.18, 2 K 3127/15 E, n. rkr.; a. A. noch FG Rheinland-Pfalz 12.7.16, 3 K 113/14, rkr.).

     

    PRAXISTIPP | Sollte das Finanzamt einen geltend gemachten Verlust in ähnlich gelagerten Fällen nicht anerkennen, sollte man Einspruch einlegen und sich die Argumentation des VIII. Senats und des FG Münster zunutze machen (Rev. anhängig unter IX R 9/18).

     

    Zum Autor | Diplom-Finanzökonom und Steuerberater Enrico-Karl Heim ist u. a. als Treuhänder, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker tätig. Er ist Gutachter für insolvenz- und steuerrechtliche Fragen und Fachberater für M & A und Sanierung. Er ist Inhaber der Schweizer ‒ Treuhand Wirtschaftskanzlei in Allersberg und Münchenstein (Basel).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 228 | ID 45349019

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