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  • · Nachricht · Kinderbetreuungskosten

    Betreuung in zweisprachigem Kindergarten grundsätzlich begünstigt

    | Der BFH hat entschieden, dass die Kosten für die Unterbringung von Kindern in zweisprachig geführten Kindergärten grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind. Nicht begünstigte Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten lägen nur dann vor, wenn die Kinderbetreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten in den Hintergrund rückt ( BFH 19.4.12, III R 29/11 ). |

     

    Zum Hintergrund | Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind mit 2/3 der Kosten, maximal bis 4.000 EUR je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Wird ein Kind bereits im Kindergarten in eine Fremdsprache eingeführt, gehören auch die Zusatzbeiträge dafür zu den abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Zur Kinderbetreuung zählt zwar hauptsächlich die Beaufsichtigung von Kindern durch Dritte. Der BFH legt den Begriff der Kinderbetreuung aber weit aus. Zu den steuerlich geförderten Aktivitäten zähle auch das spielerische Erlernen einer Fremdsprache.

     

    „Werden neben den deutschen Erzieherinnen auch ausländische Sprachassistentinnen für die Betreuung der Kinder eingesetzt, sind die zusätzliche Aufwendungen bei den Eltern als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen,“ so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. Wenn also die kindergartentypischen Aktivitäten wie spielen, singen oder basteln im Vordergrund stehen, dann handelt es sich um steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten, auch wenn dadurch nebenbei eine Fremdsprache erlernt wird.

     

    Achtung | Etwas anderes gilt, wenn die Kinder speziellen Unterricht in ihrer Freizeit besuchen. Gehen die Kinder zum Nachhilfeunterricht oder lernen sie ein Musikinstrument, dann steht nicht die Betreuung des Kindes im Vordergrund, sondern dessen Bildung. Solche Aufwendungen sind nicht abziehbar.

     

    Die VLH weist noch auf Folgendes hin: Bis 2011 konnten die Eltern Kinderbetreuungskosten nur geltend machen, wenn sie berufstätig, krank oder in Ausbildung waren - oder das Kind zwischen drei und fünf Jahre alt war. Ab 2012 sind diese Einschränkungen weggefallen. Daher können jetzt Kinderbetreuungskosten für alle Kinder ab deren Geburt bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres geltend gemacht werden.

     

    Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., www.vlh.de/presse 

    Quelle: ID 36604080