· Nachricht · Kindergeld
Abbruch des Studiums: Trotz Immatrikulation kein Kindergeld
| Tritt ein Student zu einer letztmaligen Prüfung nicht an, erfolgt meist im nächsten Schritt die Zwangsexmatrikulation ‒ doch das kann dauern. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat nun entschieden, dass die Berufsausbildung bereits dann endet, wenn das Kind ein Studium ‒ ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation ‒ durch Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat (FG Mecklenburg-Vorpommern 18.10.18, 3 K 65/17; Rev. BFH III R 65/18 ). |
PRAXISTIPP | Ein Hochschulstudium endet grds. spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Sofern der Nichtantritt zu Prüfungen Grund für den Abbruch des Studiums ist, sollten zur Wahrung des Kindergeldanspruchs sogleich Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes oder eines Studienplatzes einer anderen Studienrichtung unternommen werden. Können solche ernsthaften Bemühungen in bereits von den Familienkassen aufgegriffenen Fällen nicht nachgewiesen werden, steht man meist auf verlorenem Posten. |