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  • · Nachricht · Kindergeld

    Ableistung der Grundausbildung durch Wehrdienstleistenden zählt als Ausbildung

    | Ist die dreimonatige Grundausbildung eines Wehrdienstleistenden Voraussetzung für die spätere dienstliche Verwendung als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr im Mannschaftsdienstgrad und wird diese auf die vierjährige Dienstzeit angerechnet, stellt die Grundausbildung eine Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar (FG Münster 13.11.14, 11 K 2284/13 Kg; Rev. BFH: XI R 47/14). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes führt grds. nicht zur Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, da der freiwilligen Wehrdienst nicht unter die dort abschließend aufgezählten Dienste fällt (vgl. BFH 3.7.14, III R 53/13, BFH/NV 15, 101).

     
    Quelle: ID 43244006