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  • · Nachricht · Kindergeld

    Aus Polen entsandter Mitarbeiter: Anrechnung der polnischen Familienleistung „500+“ auf das deutsche Kindergeld

    | Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.2.16 sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. So hat der BFH aktuell eine für das Kindergeldrecht bedeutsame Grundsatzfrage zu Lasten polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland entschieden (BFH 25.7.19, III R 34/18). |

     

    Zum Hintergrund

    Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 23.6.16 bewilligte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld ab September 2015 für beide Kinder in voller Höhe. Am 18.9.17 teilte die polnische Behörde ROPS der Familienkasse mit dem Formular F003 mit, dass an den Kläger für den Streitzeitraum monatlich 500 PLN nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.2.16 (sog. „500+“) gezahlt worden seien. Daraufhin änderte die Familienkasse mit Bescheid vom 9.10.17 die Kindergeldfestsetzung . Sie rechnete nun für den Zeitraum April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen von monatlich 500 PLN, insgesamt 2.122,38 EUR, auf das dem Kläger gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag zurück. Einspruch, Klage und Revision zum BFH hatten keinen Erfolg.

     

    Beachten Sie | Nach dem Urteil des BFH ist die Familienleistung „500+“ dem Kindergeld gleichartig. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung „500+“ handele es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden. Die polnische Familienleistung sei daher nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.04 zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit anzurechnen. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung habe darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stelle dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Änderung des Bescheids berechtige.

     

    Quelle: BFH online, Pressemitteilung vom 12.12.2019

    Quelle: ID 46292615