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    GStB Gestaltende Steuerberatung

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    · Nachricht · Kindergeldanspruch

    Krankheitsbedingte Unterbrechung des Freiwilligendienstes

    | Die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit können nach Auffassung des FG Hessen auf die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes übertragen werden. Es ist auch unschädlich, wenn der Freiwilligendienst nach der Unterbrechung bei einem anderen Träger fortgesetzt wird. Unbeachtlich für die Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Unterbrechungszeit soll auch sein, wenn die Krankheit ‒ anders als die Verwaltung meint (V 6.1 Abs. 1 S. 8 DA-KG) ‒ erst nachträglich vom Kindergeldberechtigten angezeigt wurde (FG Hessen 29.1.20, 9 K 182/19; Rev. BFH III R 15/20 ). |

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage ist wegen der Breitenwirkung sehr praxisrelevant. Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob eine Kindergeldberechtigung auch für den Zeitraum besteht, in dem ein Kind krankheitsbedingt sein freiwilliges soziales Jahr unterbrechen musste. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte gegen entsprechende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Familienkassen Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf den Besprechungsfall das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 301 | ID 46714687

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