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  • · Nachricht · Kindertagespflege

    Zahlungen der Jugendämter an Tagesmütter nicht steuerbefreit

    | Nach § 3 Nr. 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern, steuerfrei. Das FG Münster (10.10.19, 6 K 3334/17 E, rkr.) hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und daher insoweit nicht begünstigt sind. |

     

    Das FG hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass es an einer unmittelbaren Förderung der Erziehung fehle. Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII dienten Tageseinrichtungen vor allem der Unterstützung der Eltern, die Kindererziehung mit einer Erwerbstätigkeit vereinbaren zu können. Zum anderen sah das FG die Leistungen nicht als Beihilfen an. Hierunter fallen laut FG nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen, nicht dagegen Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäftes. Anders als an Pflegeeltern gezahlte Pflegegelder vergüteten die im Streitfall an die Tagesmutter geleisteten Pauschalen deren sachlichen und zeitlichen Aufwand vollständig.

     

    PRAXISTIPP | Mit seiner Entscheidung bestätigt das FG die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach laufende Geldleistungen, die eine Kindertagespflegeperson nach § 22 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB VIII erhält und die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Pflegeperson anerkennen soll, als steuerpflichtige Einnahmen zu qualifizieren seien (vgl. BMF 11.11.16, IV C 6 - S 2246/07/10002 :005, BStBl I 16, 1236). Dies gilt auch dann, wenn weniger als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt der Tagesmutter betreut werden. Die Beratungspraxis wird sich auf diese Rechtsprechungsgrundsätze einzustellen haben, da das Urteil trotz vom FG zugelassener Revision rechtskräftig geworden ist.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 197 | ID 46561676