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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Dauerstreitpunkt „Finanzielle Eingliederung bei einer Organschaft“

    | Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt (FG Düsseldorf 24.11.20, 6 K 3291/19 F; Rev. BFH: I R 50/20 ). |

     

    Die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse (etwa BFH 15.12.16, V R 14/16, BStBl II 17, 600), sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die Organträgerin ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der Organgesellschaft geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

     

    PRAXISTIPP | Eine höchstrichterliche Entscheidung des für die körperschaftsteuerliche Organschaft zuständigen I. Senates des BFH zu dieser Rechtsfrage liegt ‒ soweit ersichtlich ‒ nicht vor. Bei der Gestaltung der Satzung ist diese Problematik zu beachten. Ggf. sollten bestehende Satzungen angepasst werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 199 | ID 47380031