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Kehrtwende bei finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten
| Erst kürzlich hatten EuGH und BFH ihre Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass die Nichtberücksichtigung finaler Verluste von Freistellungsbetriebsstätten bei der inländischen Besteuerung des Stammhauses nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen sollte (zuletzt BFH 22.2.17, I R 2/15, BStBl II 17, 709). Doch dann hat der EuGH eine erneute Kehrwende eingeleitet. Mitgliedstaaten sollen nun doch verpflichtet sein, Verluste einer EU-ausländischen Betriebsstätte zu berücksichtigen, die im Tätigkeitsstaat aufgrund der Schließung der Betriebsstätte nicht mehr berücksichtigt werden können, obwohl auf die Betriebsstätteneinkünfte die Freistellungsmethode Anwendung findet ( EuGH 12.6.18, C-650/16 ). Aktuell hat nun das FG Niedersachsen (28.11.19, 6 K 69/17, rkr.) bekräftigt, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit den Abzug ausländischer Betriebsstättenverluste bei der inländischen Besteuerung gebietet. |
Beachten Sie | Der BFH hat sich zu der neueren EuGH-Rechtsprechung bislang noch nicht geäußert. In zwei bereits anhängigen Revisionsverfahren (I R 32/18; I R 17/16) besteht hierzu jedoch Gelegenheit.