08.03.2017 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-650/16
Abzug von Verlusten, Zweigniederlassungen, internationale gemeinsame Besteuerung
Letzte Änderung: 8. März 2017, 11:30 Uhr, Aufgenommen: 8. März 2017, 11:35 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Ostre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19.12.2016, zu folgender Frage:
Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Zweigniederlassungen zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Rn. 55 f., angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-650/16
Normen: AEUV Art 49
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen