· Fachbeitrag · Kommanditgesellschaft
Keine Umsatzsteuerfreiheit für die Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Schon im März letzten Jahres hatte der BFH geurteilt, dass die Festvergütung, die ein geschäftsführender Komplementär einer KG für seine Haftung erhält, als Entgelt für eine einheitliche - die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfassende - Leistung umsatzsteuerpflichtig sei ( BFH 3.3.11, V R 24/10 ). Die Finanzverwaltung hat darauf nun reagiert und verfügt, dass auch die „reine Haftungsübernahme“ gegen Entgelt ab dem 1.1.12 eine umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistung darstelle (BMF 14.11.11, IV D 2 - S 7100/07/10028 :003). |
1. Geschäftsführergehalt und gesonderte Haftungspauschale
Schon vor Jahren hatte der BFH seine „Organwalter-Theorie“ aufgegeben und statt dessen entschieden, ein Gesellschafter werde mit seinen im Auftrag „seiner“ Personengesellschaft ausgeübten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen im umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch tätig, soweit er diese Tätigkeit selbstständig und gegen gewinnunabhängige Vergütung ausübe (BFH 6.6.02, V R 43/01). Dem war die Finanzverwaltung gefolgt und hatte in mehreren Anwendungsschreiben (z.B. BMF 31.5.07, IV A 5 - S 7100/07/0031, BStBl I 07, 503) verfügt, dies gelte auch für vollhaftende Gesellschafter, denen neben der Vergütung für Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen auch eine Haftungspauschale zugesagt worden sei.
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Bei der A-GmbH & Co. KG ist A alleiniger Kommanditist und zudem Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Komplementärin führt über ihren Geschäftsführer A die Geschäfte der KG und erhält hierfür ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt; zusätzlich steht ihr für ihre Haftungsübernahme seitens der KG eine pauschale Haftungsvergütung zu. In A 1.6. Abs. 6 S. 4 UStAE verweigert die Finanzverwaltung eine getrennte umsatzsteuerliche Beurteilung von Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung. Vielmehr geht sie von einer einheitlichen - beide Leistungskomponenten umfassenden - Leistung aus, für die die Summe aus Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung das umsatzsteuerpflichtige (Gesamt-)Entgelt darstellt. Diese Einheitsbetrachtung hatte der BFH jüngst (s.o. V R 24/10) unter Verweis auf die wirtschaftliche Verknüpfung beider Leistungskomponenten im handelsrechtlichen Regelstatut bejaht und wie die Finanzverwaltung dabei auch eine abtrennbare Umsatzsteuerfreiheit der Haftungsleistung verneint. |
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