· Nachricht · Krankheitskosten
Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen keine agB
| Nach einer Entscheidung des FG München (25.7.24, 15 K 286/23 ; Rev. BFH VI R 23/24 ) sind Aufwendungen für Diätverpflegung nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies soll auch für Sonderdiäten gelten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. |
Vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG werden danach Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst, auch wenn ihnen „quasi Medikamentenfunktion“ zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung konsumiert werden. Denn insoweit sei der Steuerpflichtige nicht außergewöhnlich belastet, da unterschiedliche Lebenshaltungskosten steuerlich unbeachtlich seien.
PRAXISTIPP | Die Beratungspraxis sollte beachten, dass Arzneimittel dem Abzugsverbot für Diätverpflegung dagegen nicht unterfallen. Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG zählen nicht zur Diätverpflegung i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Im anhängigen Revisionsverfahren erhält der BFH nun erstmals Gelegenheit, näher darüber zu entscheiden, ob in Fällen einer Krebserkrankung die Einnahme von Präparaten in Form von Nahrungsergänzungsmitteln zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG ist. |