· Nachricht · Lohnsteuer
Arbeitgeber überlässt von ihm selbst angemieteten Parkplatz: Gegenleistung des Arbeitnehmers mindert geldwerten Vorteil
| Es kommt immer häufiger vor, dass Arbeitgeber am Ort der ersten Tätigkeitsstätte selbst Parkplätze anmieten und diese dann ihren Arbeitnehmern entgeltlich überlassen. Das FG Köln (20.4.23, 1 K 1234/22, Rev. BFH: VI R 7/23 ) hat nun bürgerfreundlich entschieden, dass das dafür gezahlte Salär den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des betrieblichen Pkw für private Fahrten mindert. |
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung ‒ d. h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ‒ ein Entgelt, mindert dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Pkw trägt (etwa für Kraftstoff; s. BFH 30.11.16, VI R 2/15, BStBl II 17, 1014). Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist dagegen die oben aufgeworfene Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber am Ort der ersten Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anmietet und diesen dann dem Arbeitnehmer entgeltlich überlässt.
PRAXISTIPP | Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen oder bei der individuellen Veranlagung von Arbeitnehmern ist weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Im Konfliktfall ist daher nach wie vor Einspruch geboten oder ggf. Klage gegen betroffene Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide. |