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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerabzugsmerkmale

    ELStAM-Verfahren startet in die nächste Runde

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Zum 1.1.20 schaltet die Finanzverwaltung den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren auch für einen Teil der im Inland nicht meldepflichtigen Personen frei. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeber die ELStAM für einige der nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ‒ z. B. Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte n‒ abrufen. Die bisher für diese Personen notwendige Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist somit künftig entbehrlich. |

    1. Zum Hintergrund

    Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 wurde die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Bisher können Arbeitgeber die ELStAM (Steuerklasse, Freibetrag etc.) jedoch nur für im Inland meldepflichtige Arbeitnehmer über die ELStAM-Datenbank abrufen. Folgende Personengruppen sind bislang vom elektronischen Verfahren ausgeschlossen:

     

    • 1. Nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (z. B. Staatsbedienstete mit diplomatischem/konsularischem Status ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt)