· Nachricht · Lohnsteuerpauschalierung
Beiträge des Arbeitgebers an ausländische Pensionsfonds als Bar- oder Sachlohn einzustufen?
| Das FG Hamburg hat entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu ausländischen Pensionsfonds dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewähren. Somit seien sie keine Sachzuwendungen i. S. v. § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn ( FG Hamburg 14.3.24, 6 K 109/20 ; Rev. BFH: VI R 13/24 ). Im Streitfall ging es um einen Arbeitgeber, der die entrichteten Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionsfonds pauschal nach § 37b EStG versteuern wollte. |
Zur Unterscheidung zwischen Sach- und Barlohn führt das FG in der Begründung Folgendes aus: Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vor. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt selbst dann Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber tatsächlich die Sache zuwendet.
PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Abgrenzungsfrage dürfte für viele Arbeitgeber, die auch ausländische Arbeitnehmer beschäftigen und für diese Beiträge zu ausländischen Pensionsfonds entrichten, interessant sein. Dies dürfte vor allem in international agierenden Konzernstrukturen regelmäßig vorkommen. Steuerliche Berater solcher Arbeitgeber sollten solche Fälle bei Ablehnung der Lohnsteuerpauschalierung im Rahmen von Lohnsteuernachforderungs- oder -haftungsbescheiden bis zur höchstrichterlichen Klärung offenhalten. |