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  • · Fachbeitrag · Mahlzeitengestellung

    Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ um zwei Jahre verlängert

    | Bei üblichen Mahlzeitengestellungen während der Auswärtstätigkeit oder der doppelten Haushaltsführung muss im Lohnkonto grundsätzlich der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ für 2014 und 2015 nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.17 verlängert. |

     

    Wichtig | Bis dahin müssen auch steuerfrei gezahlte Verpflegungsgelder bei Auswärtstätigkeiten nicht in der Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden (BMF 30.7.15, IV C 5 - S 2378/15/10001, Abruf-Nr. 145088).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 42 | ID 43819494