· Nachricht · Mitarbeiterbeteiligung
Gewinn aus der Rückübertragung der Anteile bei beendetem Arbeitsverhältnis nicht zwingend steuerbar
| Gewinne aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sind nicht stets und in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis kann insbesondere dann fehlen, wenn der Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einlage ein Verlustrisiko trägt und sowohl der Erwerb als auch die Rückübertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer jeweils zum Verkehrswert erfolgen (FG Düsseldorf 22.10.20, 14 K 2209/17). |
Nach Auffassung des FG erfüllte die Rückübertragung der Beteiligung im Streitfall auch keinen anderen Einkünftetatbestand. Wegen der geringen Beteiligungshöhe schied eine Besteuerung nach § 17 EStG aus. Aufgrund des Erwerbs vor dem 1.1.09 kamen auch keine Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG in Betracht. Eine Besteuerung nach § 23 EStG scheiterte an dem Überschreiten der Haltedauer von mindestens einem Jahr.
PRAXISTIPP | Da es keinen Grundsatz gibt, dass sämtliche Kursgewinne und Wertsteigerungen, die durch eine Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet werden, als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, kommt es ‒ neben der Würdigung der Vertragsabsprachen ‒ auf den konkreten Einzelfall an. Es gilt insbesondere festzustellen, ob dem Mitarbeiter durch die Mitarbeiterbeteiligung überhaupt ein tatsächlicher geldwerter Vorteil, z. B. in Form eines verbilligten Erwerbspreises oder eines überhöhten Verkaufspreises, zugeflossen ist (vgl. Anm. Thelen, EFG 21, 206, 211). |